BFH - Beschluss vom 05.03.2012
III B 236/11
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 973
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 15210/09

Anforderungen an die Aufhebung eines Termins durch das Gericht aus erheblichen Gründen

BFH, Beschluss vom 05.03.2012 - Aktenzeichen III B 236/11

DRsp Nr. 2012/8004

Anforderungen an die Aufhebung eines Termins durch das Gericht aus "erheblichen Gründen"

1. NV: Wird der Steuerpflichtige im FG-Verfahren sowohl durch einen Hautp- als auch durch einen Unterbevollmächtigten vertreten, reicht es zur Darlegung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung nicht aus, wenn die Begründung nur einen der Bevollmächtigen betrifft. Trägt der Steuerpflichtige deshalb nicht vor, warum eine Wahrnehmung des Termins durch den anderen Bevollmächtigten ebenfalls nicht in Betracht kommt, darf das Gericht insoweit regelmäßig von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgehen. 2. NV: Eine Befangenheit der an der FG-Entscheidung beteiligten Richter kann nicht erstmals im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe