BFH - Beschluss vom 30.01.2009
II B 117/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 129/06

Anforderungen an die Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm i.R.e. Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen II B 117/08

DRsp Nr. 2009/7892

Anforderungen an die Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm i.R.e. Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres im Jahr 2004 verstorbenen Stiefsohnes. Das Finanzgericht (FG) teilte nicht ihre Auffassung, Stiefeltern seien entgegen § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht der Steuerklasse II, sondern wie Eltern der Steuerklasse I zuzuordnen.

Die Klägerin stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf eine ihrer Ansicht nach gegebene Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

1.