I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Alleinerbin ihres im Jahr 2004 verstorbenen Stiefsohnes. Das Finanzgericht (FG) teilte nicht ihre Auffassung, Stiefeltern seien entgegen § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht der Steuerklasse II, sondern wie Eltern der Steuerklasse I zuzuordnen.
Die Klägerin stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf eine ihrer Ansicht nach gegebene Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
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