FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2018
3 V 3099/18
Normen:
EStG § 50d Abs. 9;
Fundstellen:
BB 2019, 2264
DStRE 2019, 745
EFG 2018, 1993
IStR 2018, 925

Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in Deutschland; Erzielen inländischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 3 V 3099/18

DRsp Nr. 2018/18092

Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in Deutschland; Erzielen inländischer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 vom 11.04.2018 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der jeweiligen Einspruchsentscheidung oder anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt in Höhe folgender Teilbeträge:

ESt 2012 ... €,
ESt 2013 ... €,
ESt 2014 ... €,
ESt 2015 ... €.

Die Aussetzung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragsteller Sicherheit in Höhe der Hälfte des jeweils auszusetzenden Betrages leisten, mithin:

ESt 2012 ... €,
ESt 2013 ... €,
ESt 2014 ... €,
ESt 2015 ... €.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird beschränkt auf ESt 2013 und ESt 2015 zugelassen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 75,9 % und der Antragsgegner 24,1 %.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 9;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten wegen des deutschen Besteuerungsrechts um das Vorliegen eines Wohnsitzes der Antragsteller in Deutschland in allen vier Streitjahren 2012 bis 2015, ferner bezüglich eines Teils der Einkünfte in den Jahren 2013 und 2015 um die Anwendung von § 50d Abs. 9 EStG.

I.