BFH - Urteil vom 15.06.2016
VI R 54/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 37b, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 319
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 10273/11

Anforderungen an die Ausübung der Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen VI R 54/15

DRsp Nr. 2016/17314

Anforderungen an die Ausübung der Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG

1. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen. 2. Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG. 3. Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich. 4. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. 5. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2015 14 K 10273/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 37b, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Gründe