BFH - Urteil vom 26.06.2014
IV R 17/14
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1235/10

Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IV R 17/14

DRsp Nr. 2014/13166

Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

1. NV: Für die gerichtliche Kontrolle der von dem FA bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds zu treffenden Ermessensentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung --regelmäßig den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung-- abzustellen. Ist danach ein geänderter Bescheid erlassen worden, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses Änderungsbescheids abzustellen. 2. NV: Werden die angeforderten Unterlagen noch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ganz oder teilweise eingereicht, ist dieser Umstand im Rahmen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens zu berücksichtigen. 3. NV: Ist der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid über die Festsetzung des Verzögerungsgelds aufzuheben, so ist der ursprüngliche und lediglich suspendierte Bescheid aufzuheben, soweit er ebenfalls rechtwidrig ist.