BFH - Beschluss vom 27.04.2009
I B 52/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12034/07

Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde wegen Vorliegens einer behaupteten Divergenzentscheidung; Steuerrechtliche Abwicklung einer Mandatsübernahme durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH; Vertragsrechtliche Ausgestaltung eines Vertrags über die Überlassung von Mandatsverhältnissen zur wirtschaftlichen Nutzung; Trennung eines finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund Tangierung verschiedener Zuständigkeiten der Senate des BFH

BFH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen I B 52/08

DRsp Nr. 2009/16669

Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde wegen Vorliegens einer behaupteten Divergenzentscheidung; Steuerrechtliche Abwicklung einer Mandatsübernahme durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH; Vertragsrechtliche Ausgestaltung eines Vertrags über die Überlassung von Mandatsverhältnissen zur wirtschaftlichen Nutzung; Trennung eines finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund Tangierung verschiedener Zuständigkeiten der Senate des BFH

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH. Über eine Treuhänderin war A zu 65% an der Klägerin beteiligt. Zugleich war A Geschäftsführer und seit 1997 auch alleiniger Gesellschafter der A-GmbH. Am 21. Dezember 1999 schloss die Klägerin mit der A-GmbH eine als "Mandatsübernahmevertrag" bezeichnete Vereinbarung, nach der die A-GmbH als Käuferin zum 31. Dezember 1999 in alle in einer Liste aufgeführten Mandate der Klägerin eintreten solle, die mit dem Beraterwechsel einverstanden seien. Der Vertrag enthielt folgende Kaufpreisregelung: