BFH - Beschluss vom 07.04.2009
XI B 115/08
Normen:
FGO § 65 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 128 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1085
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 219/07

Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Ausgestaltung des Erfordernisses Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH); Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung der Befangenheit eines Richters am Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen XI B 115/08

DRsp Nr. 2009/13144

Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Ausgestaltung des Erfordernisses "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)"; Anforderungen an die gerichtliche Durchsetzung der Befangenheit eines Richters am Finanzgericht

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 S. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 128 Abs. 2; AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der betreffende Grund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können nur die ordnungsgemäß dargelegten Zulassungsgründe berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. September 2008 I B 58/08, BFH/NV 2009, 176).

2.