Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn das Finanzgericht (FG) über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; vom 9. August 2004 VI B 161/02, BFH/NV 2004, 1668). Das FG hat jedoch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist versagt und die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.
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