BFH - Beschluss vom 12.06.2009
II B 166/08
Normen:
FGO § 56 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2157/08

Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Ausgestaltung der Fristwahrung zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen II B 166/08

DRsp Nr. 2009/20999

Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtliche Ausgestaltung der Fristwahrung zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung stellt es einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn das Finanzgericht (FG) über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2002 IV B 32/01, BFH/NV 2002, 927; vom 9. August 2004 VI B 161/02, BFH/NV 2004, 1668). Das FG hat jedoch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Antragsfrist versagt und die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.