BFH - Beschluss vom 23.06.2017
X B 11/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1440
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1013/16

Anforderungen an die Begründung der finanzgerichtlichen Klage gegen Schätzungsbescheide

BFH, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen X B 11/17

DRsp Nr. 2017/12790

Anforderungen an die Begründung der finanzgerichtlichen Klage gegen Schätzungsbescheide

1. Der Gegenstand des Klagebegehrens ist bei einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid hinreichend bezeichnet, wenn ein Kläger innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist zwar keine Steuererklärung, wohl aber betragsmäßig eindeutige Einkünfteermittlungen einreicht, und aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass er keine weiteren Änderungen des Schätzungsbescheids begehrt. 2. Eine Ausschlussfristsetzung, die dem Kläger nur fünf --zudem noch in die Schulferien fallende-- Arbeitstage für die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens einräumt, dürfte unzumutbar kurz und damit unwirksam sein.

Auch bei einer Klage gegen Schätzungsbescheide genügt es zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet, insbesondere der Betrag des begehrten Gewinns angegeben wird. Auch wenn ein Kläger noch keine Steuererklärung abgibt, genügt es, wenn er substantiiert darlegt, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen und ggfls. eine substantiierte eigene Schätzung vornimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2016 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2012 betrifft.