I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, nahm in den Streitjahren (1997, 1998 und 2000) aus mehreren Rechnungen der Firma T und der Firma B den Vorsteuerabzug vor.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte nach Durchführung einer Außenprüfung in den Umsatzsteueränderungsbescheiden für die Streitjahre vom 3. Dezember 2008 den Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen, weil T und B nicht Leistende gewesen seien.
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