BFH - Beschluss vom 20.05.2014
III B 82/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1505
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1097/13

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen III B 82/13

DRsp Nr. 2014/11754

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Wird mit einem an das FA gerichteten Schreiben nicht der unbedingte Wille zur gerichtlichen Überprüfung der Einspruchsentscheidung zum Ausdruck gebracht, sondern eine Verlängerung der "Widerspruchsfrist" beantragt, um sodann einen Anwalt mit der Einreichung einer Klage zu beauftragen, so handelt es sich nicht um eine Klageschrift. 2. Es ist zweifelhaft, ob die Zustellung von Bescheiden mittels Einschreiben und Rückschein in die Schweiz wirksam ist /AEAO zu § 122 Tz. 3.1.4.1.), und ob es sich hierbei um einen Mangel handeln würde, der nach § 8 VwZG geheilt werden kann. 3. Hat das FG eine Klage als unzulässig abgewiesen und hilfsweise ausgeführt, dass sie im Falle ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet gewesen wäre, müssen mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben der ordnungsgemäßen Rüge eines Verfahrensfehlers auch schlüssige Ausführungen zur Begründetheit gemacht werden.

Hat das Finanzgericht die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen und darüber hinaus ausführlich begründet, dass die Klage auch unbegründet gewesen wäre, so erfordert die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch die Darlegung von Zulassungsgründen hinsichtlich der Begründetheit der Klage.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe