BFH - Beschluss vom 27.04.2015
X B 47/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1356
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1236/13

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen X B 47/15

DRsp Nr. 2015/14270

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Nur wenn die erzielbaren Nettoerträge des überlassenen Wirtschaftsgutes im konkreten Fall bei überschlägiger Berechnung ausreichen, um die Versorgungsleistungen abzudecken, stellen diese kein Entgelt für das im Gegenzug überlassene Vermögen dar (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95). 2. NV: Dem Einkommensteuerrecht lässt sich keine generelle Geltung eines Korrespondenzprinzips für die wiederkehrenden Bezüge entnehmen (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 2002, 464, BStBl II 2004, 95). Die Abziehbarkeit beim Leistenden und die Besteuerung des Geleisteten beim Empfänger sind zwei verschiedene, voneinander unabhängige Vorgänge. Deshalb kann aus einer fehlerhaften steuerrechtlichen Behandlung beim Leistungsempfänger der andere Vertragspartner keine Rechte herleiten.

Mit Rügen gegen die materielle Richtigkeit des Urteils kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 5. Februar 2015 15 K 1236/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette: