BFH - Beschluss vom 19.07.2016
III B 123/15
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1732
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9025/14

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen III B 123/15

DRsp Nr. 2016/16843

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Machen Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ein Hinweis darauf erforderlich, ob und in welchem Umfang die von den Beschwerdeführern angegriffene Rechtsprechung in der Literatur in verfassungsrechtlicher Hinsicht beanstandet wird.

Zur Begründung einer auf die Gründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Dazu ist eine Rechtsfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 9 K 9025/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe