BFH - Beschluss vom 31.01.2017
III B 55/16
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 609
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1979/15

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen III B 55/16

DRsp Nr. 2017/3702

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, wenn zwar bezüglich § 24a EStG verfassungsrechtliche Bedenken, ein Verstoß gegen das AGG und die Unvereinbarkeit mit EU-Recht geltend gemacht werden, aber eine substantiierte Auseinandersetzung mit der jeweiligen Problematik fehlt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage heraus zu stellen, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Dabei ist vor allem eine grundlegende Auseinandersetzung mit der Behandlung des Problemkreises in Rechtsprechung und Fachschrifttum sowie eine Erörterung geboten, warum die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist oder weshalb sie einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24. Februar 2016 10 K 1979/15 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;