Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Begründungsfrist wird gewährt.
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