BFH - Beschluss vom 03.07.2012
IX B 185/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EigenheimZulG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1764
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2561/08

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei alternativer Begründung des angefochtenen Urteils

BFH, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen IX B 185/11

DRsp Nr. 2012/18123

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei alternativer Begründung des angefochtenen Urteils

1. NV: Fragen zur Eigenheimzulage als ausgelaufenes Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich. 2. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen. Die mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht hinsichtlich nur einer der Gründe reicht zur Zulassung der Revision nicht aus.

Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EigenheimZulG § 2 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) in die versäumte Begründungsfrist wird gewährt.