BFH - Beschluss vom 18.03.2014
V B 24/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1101
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1486/10

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen V B 24/13

DRsp Nr. 2014/7262

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Nach der bis einschließlich 2003 bestehenden Rechtslage berechtigten Rechnungen auch ohne Angaben zum Leistungszeitpunkt zum Vorsteuerabzug. 2. NV: Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit rechtfertigt keine Revisionszulassung, wenn das FG sein Urteil auch auf eine weitere rechtlich selbständige Begründung gestützt hat, hinsichtlich der kein Zulassungsgrund vorliegt. 3. NV: Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts näher aufklären müssen, setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, aus Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum ein fachkundig vertretener Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt oder das Unterbliebene der Beweiserhebung in sonstiger Weise gemäß § 295 der ZPO i.V. § 155 FGO gerügt hat.