BFH - Beschluss vom 21.09.2015
III B 125/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 61
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1422/11

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen III B 125/14

DRsp Nr. 2015/18989

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

1. NV: Der Klärungsbedarf einer aufgeworfenen Rechtsfrage lässt sich nicht mit deren energiepolitischer oder wirtschaftlicher Bedeutung sowie deren fehlender höchstrichterlicher Klärung begründen. 2. NV: Eine Rechtsfrage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, wenn sie ausgelaufenes Recht betrifft und hiervon nur noch ein überschaubarer Personenkreis betroffen ist.

Macht der Beschwerdeführer geltend, eine aufgeworfene Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, so hat er den Klärungsbedarf dieser Frage dahingehend darzulegen, dass auszuführen ist, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. September 2014 1 K 1422/11 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 2;

Gründe