BFH - Beschluss vom 05.01.2017
VI B 8/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 602
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2692/13

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen VI B 8/16

DRsp Nr. 2017/3055

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Hat das Gericht einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffsmittel oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO). 2. NV: Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen die Klärung der Rechtsfrage im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung eingehen. Daran fehlt es, wenn schon keine konkreten Rechtsfragen formuliert werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Dezember 2015 5 K 2692/13 L wird als unbegründet zurückgewiesen.