BFH - Beschluss vom 18.04.2017
III B 76/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1050
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 988/10

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen III B 76/16

DRsp Nr. 2017/7418

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

1. Wird die mündliche Verhandlung nach einer Zeugeneinvernahme vertagt, so ist ein Wechsel der ehrenamtlichen Richter unschädlich, wenn diese im nächsten Termin durch Verlesung der protokollierten Zeugenaussage Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme erlangen. 2. Bei einem Auslandssachverhalt ist ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht vom Gericht zu laden, sondern von dem Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, zu stellen. 3. Macht ein Beteiligter vom Recht auf Akteneinsicht nicht Gebrauch, kann er später nicht mit Erfolg beanstanden, dass das Gericht das Urteil auf Akten(teile) gestützt hat, die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht dadurch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützt werden, dass auf den konkreten Einzelfall bezogene Rügen als allgemeine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung formuliert werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 9. Dezember 2015 3 K 988/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe