BFH - Beschluss vom 22.02.2017
III B 113/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 919
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1510/15

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen III B 113/16

DRsp Nr. 2017/5535

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Rechtsfortbildung

NV: Die Rechtsfrage, ob die Nichtrückzahlung einer freiwilligen Vorauszahlung zur Einkommensteuer einer wirksamen Steuerfestsetzung gleichsteht, ist nicht hinreichend dargelegt, wenn eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, der Rechtsprechung und dem Fachschrifttum fehlt.

Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO setzt die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus. Dabei ist der Klärungsbedarf schlüssig darzulegen und insbesondere auszuführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der so formulierten Rechtsfrage umstritten oder doch zumindest zweifelhaft ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2016 4 K 1510/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe