BFH - Beschluss vom 15.01.2015
I B 45/14
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 696
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 14.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2547/13

Anforderungen an die Begründung der NichtzulassungsbeschwerdeAnforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klageerhebung gegen einen Schätzungsbescheid

BFH, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen I B 45/14

DRsp Nr. 2015/4811

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens bei Klageerhebung gegen einen Schätzungsbescheid

NV: Die für eine zulässige Klage erforderliche Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens setzt im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu voraus, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden; ausnahmsweise kann hierfür ein bestimmter Klageantrag ausreichen, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist.

1. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert im Falle einer Klage gegen einen Schätzungsbescheid substantiierte Darlegungen dazu, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Dabei muss der Sachverhalt, um den gestritten wird, zumindest in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar sein. 2. Hat das Finanzgericht die Klage abgewiesen, weil es mangels eines bestimmten Klageantrags bzw. eines genau bezeichneten Betrages "nicht wisse, worüber es .... entscheiden müsse", so muss sich die Beschwerdeschrift mit dieser Begründung auseinandersetzen.

Tenor