BFH - Beschluss vom 22.03.2016
VIII R 22/14
Normen:
FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2225/11

Anforderungen an die Begründung der Revision

BFH, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen VIII R 22/14

DRsp Nr. 2016/8490

Anforderungen an die Begründung der Revision

1. NV: Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO kann zur Begründung der Revision auch auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden, wenn die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerde den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügen. 2. NV: Es genügt den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO nicht, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des FG zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind.

Es genügt nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 lit. a FGO, eine Verletzung materiellen Bundesrechts ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts zu begründen, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom Finanzgericht in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind.

Tenor