BFH - Beschluss vom 08.02.2017
III B 66/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 743
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 18.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 122/12

Anforderungen an die Begründung der Rüge der mangelnden Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen III B 66/16

DRsp Nr. 2017/4987

Anforderungen an die Begründung der Rüge der mangelnden Sachaufklärung

1. NV: Der Begriff des "Ersetzens" i.S. des § 68 Satz 1 FGO ist weit auszulegen und erfasst daher auch den Fall, dass der neue Bescheid unter partiell-inhaltlicher Umgestaltung den ursprünglichen Bescheid in seinem Regelungsgehalt mit aufnimmt. 2. NV: Eine Entscheidung im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde stellt keine mögliche Divergenzentscheidung dar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig Holsteinischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2016 5 K 122/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.