BFH - Beschluss vom 07.04.2017
IX S 3/17
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2;

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen IX S 3/17

DRsp Nr. 2017/7428

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 2. Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

Eine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher begründet worden sei, da gem. § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 FGO von einer Begründung abgesehen werden kann.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) verworfen und hierbei nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der () von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen.