I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger eine Anhörungsrüge gemäß § der () eingelegt, und zwar mit dem Antrag, bestimmte Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen und die "Berufung" (gemeint ist wohl die Revision) zuzulassen.
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