BFH - Beschluss vom 25.02.2016
VII S 26/15
Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen VII S 26/15

DRsp Nr. 2016/6042

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

NV: Im Fall der Anhörungsrüge gegen eine Beschwerdeentscheidung des BFH ist allein die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den BFH maßgeblich; auf eine vermeintliche Gehörsverletzung durch das FG im Rahmen seiner mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung kommt es dagegen nicht an.

Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn schlüssig, substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer meint, dies folgern zu können.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger eine Anhörungsrüge gemäß § der () eingelegt, und zwar mit dem Antrag, bestimmte Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen und die "Berufung" (gemeint ist wohl die Revision) zuzulassen.