BFH - Beschluss vom 22.04.2013
IX S 8/13
Normen:
§ 133a Abs 2 S 5 FGO; Art 103 Abs 1 GG;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1244

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 22.04.2013 - Aktenzeichen IX S 8/13

DRsp Nr. 2013/15503

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

NV: Mit einem Vorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, kann der Rügeführer im Rahmen einer Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.

In einer Anhörungsrüge ist darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Beschwerdeführer in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat und woraus er dies im Einzelnen folgert.

Normenkette:

§ 133a Abs 2 S 5 FGO; Art 103 Abs 1 GG;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung.