BFH - Beschluss vom 26.03.2014
XI S 1/14
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1071

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen XI S 1/14

DRsp Nr. 2014/7265

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

1. NV: Mit einem Vorbringen, das die Rechtmäßigkeit und Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit bestreitet, wird kein Gehörsverstoß dargetan. 2. NV: Den Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge genügt es nicht, wenn sich der Rügeführer gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu behaupten und insoweit darzulegen, dass nach seiner "Richtigstellung" eine günstigere Entscheidung möglich gewesen wäre.

In einer Anhörungsrüge ist schlüssig und substantiiert darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügende sich nicht hat äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat und woraus der Rügende meint, dies folgern zu können.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 XI S 20/13 (PKH) hat der Senat den Antrag des Antragstellers und Rügeführers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.