BFH - Beschluss vom 16.07.2009
III S 13/09
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a Abs. 2;

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge nach § 133a Abs. 2 S. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen III S 13/09

DRsp Nr. 2009/21028

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge nach § 133a Abs. 2 S. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2009 III B 204/07 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2007 1 K 115/06 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Anhörungsrüge trägt der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Wesentlichen vor, der Senat habe ihren Vortrag hinsichtlich der fehlerhaften Würdigung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht ausreichend in Betracht gezogen. Aus den Ausführungen des FG auf Seite 15 des Urteils werde deutlich, dass es sich mit dem nach seiner Auffassung "abenteuerlichen Vortrag" der Kläger nicht (mehr) habe auseinandersetzen wollen und ihn nicht mehr berücksichtigt habe. Hiermit habe sich der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2009 III B 204/07 nur unzureichend auseinandergesetzt und eine Anhörung der Kläger in Form einer mündlichen Verhandlung unterlassen, so dass es diesen nicht möglich gewesen sei, ihre Angelegenheit vollständig vorzutragen.