BFH - Urteil vom 13.05.2015
III R 39/14
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5606/03

Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge

BFH, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen III R 39/14

DRsp Nr. 2015/17215

Anforderungen an die Begründung einer Aufklärungsrüge

1. NV: Bei einer ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO) kommt eine Überprüfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen. 2. NV: In der unterlassenen Beteiligtenvernehmung liegt regelmäßig kein Verfahrensmangel, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann.

1. Gründet sich ein behaupteter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 S. 1 FGO darauf, dass das Finanzgericht auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das Finanzgericht von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können.