BFH - Beschluss vom 27.05.2009
I B 5/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2591/04

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde aufgrund des Zulassungsgrundes der Divergenz; Ausgestaltung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bzgl. der Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

BFH, Beschluss vom 27.05.2009 - Aktenzeichen I B 5/09

DRsp Nr. 2009/16670

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde aufgrund des Zulassungsgrundes der Divergenz; Ausgestaltung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bzgl. der Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander so gegenüberstellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).