BFH - Beschluss vom 06.05.2009
II B 14/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 944/08

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen II B 14/09

DRsp Nr. 2009/14540

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des finanzgerichtlichen Urteils

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat nicht schlüssig geltend gemacht, die Revision sei wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des finanzgerichtlichen Urteils gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.

a)