Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat nicht schlüssig geltend gemacht, die Revision sei wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des finanzgerichtlichen Urteils gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
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