BFH - Beschluss vom 01.07.2014
I B 193/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1774
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3244/10

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen I B 193/13

DRsp Nr. 2014/13301

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn geltend gemacht wird, die vom FG vorgenommene Würdigung des Einzelfalls verstoße gegen die Rechtsprechung, nach der ein Unterschreiten des sog. Erdienenszeitraums das Vorliegen einer vGA indiziert.

Allein der pauschale Hinweis, eine Rechtsfrage sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden, ist für sich genommen nicht geeignet, den Revisionszulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darzulegen. Vielmehr ist es erforderlich, dass sich die Beschwerde konkret mit dem die bisherige Rechtsprechung tragenden Erwägungen und den hierzu vorliegenden Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzt und hierauf aufbauend die grundsätzliche Bedeutung und deren Klärungsfähigkeit erläutert.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe