BFH - Beschluss vom 05.06.2014
I B 150/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1756
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1798/10

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen I B 150/13

DRsp Nr. 2014/13303

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

NV: Wird geltend gemacht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO) zu eröffnen, so erfordert die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrunds, dass mit der Beschwerde abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des FG einerseits sowie in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung).

Eine schlüssige Darlegung der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz setzt eine schlüssige Darlegung voraus, dass mit der Beschwerdeschrift abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des Finanzgerichts einerseits sowie in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe