Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht erfüllt.
1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.
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