BFH - Beschluss vom 19.05.2020
VIII B 126/19
Normen:
FGO § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 95
BFH/NV 2020, 1264
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 19/15

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge bei Bezugnahme des Finanzgerichts auf die Begründung der Einspruchsentscheidung

BFH, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen VIII B 126/19

DRsp Nr. 2020/15255

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge bei Bezugnahme des Finanzgerichts auf die Begründung der Einspruchsentscheidung

NV: Nimmt das FG zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung Bezug, macht es sich deren tragende Erwägungen zu eigen. Zur schlüssigen Begründung einer Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer eine Abweichung dieser Erwägungen von tragenden Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen darlegen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 – 9 K 19/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 5, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht erfüllt.

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.