BFH - Beschluss vom 30.07.2013
IV B 107/12
Normen:
FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1929
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4956/07

Anforderungen an die Begründung einer finanzgerichtlichen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen IV B 107/12

DRsp Nr. 2013/22351

Anforderungen an die Begründung einer finanzgerichtlichen Entscheidung

1. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Abs. 6 FGO liegt vor, wenn das Urteil hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen ist. 2. NV: Die Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung auf hinterzogene Mehrsteuern durch das Finanzgericht erfordert tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen u.a. zu der Frage, ob der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. 3. NV: Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gehört zu den vom Finanzgericht treffenden Tatsachenfeststellungen, die auch die Schätzungsmethode erfassen. Allein mit der Rüge einer vermeintlich unzutreffenden Tatsachenwürdigung kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. 4. NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes, einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht und eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten.