BFH - Beschluss vom 22.11.2019
II S 11-13/19 und II S 15-20/19
Normen:
AEUV Art. 56; FGO § 62 Abs. 2 und Abs. 4, § 76, § 96 Abs. 2, § 133a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BFH, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II B 3-5/19 II B 7-12/19

Anforderungen an die Begründung einer Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 22.11.2019 - Aktenzeichen II S 11-13/19 und II S 15-20/19

DRsp Nr. 2020/2143

Anforderungen an die Begründung einer Gegenvorstellung

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht. 2. NV: Mit Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann der Rügeführer, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen, im Verfahren der Anhörungsrüge nicht gehört werden. 3. NV: Eine Gegenvorstellung ist allenfalls zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage.

Tenor

Die Verfahren II S 11-13/19 und II S 15-20/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Anhörungsrügen der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2019 - II B 3-5/19 und II B 7-12/19 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 08.05.2019 - II B 3-5/19 und II B 7-12/19 werden als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Anhörungsrügen hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AEUV Art. 56;