1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 12. Juni 2012 - 2 F 407/11 AB - teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Verfahrenskosten trägt.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Beschwerdewert wird auf 632,45 EUR festgesetzt.
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