BFH - Beschluss vom 05.08.2020
VII B 43/20
Normen:
FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 31
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 726/16

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 05.08.2020 - Aktenzeichen VII B 43/20

DRsp Nr. 2020/16026

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. 2. NV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien "Beweisantritte" unerledigt geblieben, unzureichend.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.12.2019 – 2 K 726/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).