BFH - Beschluss vom 26.04.2013
III B 141/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 11050/12

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen III B 141/12

DRsp Nr. 2013/15885

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Rügt der Kläger im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision, das FG habe rechtsfehlerhaft einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und deshalb zu Unrecht die Klage als unzulässig verworfen, so kann der damit geltend gemachte Verfahrensmangel nicht zur Revisionszulassung führen, wenn das FG den vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund aufgrund seiner tatsächlichen Würdigung als nicht glaubhaft ansieht.

Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (BFH – IV B 67/04 – 07.09.2005).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei

-

grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (Nr. 1),

-

Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei

-

Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).