Die Beschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei
-grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (Nr. 1),
-Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei
-Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
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