BFH - Urteil vom 15.06.2016
III R 8/15
Normen:
AO § 193 Abs. 1, § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3; FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 254, 203
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2166/13

Anforderungen an die Begründung einer zweiten Anschlussprüfung für ein als Mittelbetrieb eingestuftes gewerbliches Einzelunternehmen

BFH, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen III R 8/15

DRsp Nr. 2016/16846

Anforderungen an die Begründung einer zweiten Anschlussprüfung für ein als Mittelbetrieb eingestuftes gewerbliches Einzelunternehmen

1. Die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, bedarf grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung. 2. Eine derartige Prüfung ist ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Sie ist nicht übermäßig, wenn das Unternehmen während des vorgesehenen Prüfungszeitraumes zeitweise als Großbetrieb eingeordnet war und sich aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials aus Sicht des FA ein Prüfungsbedarf ergibt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2014 4 K 2166/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1, § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3; FGO § 68 Satz 1, § 102 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung.