FG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2004
I 114/04
Normen:
FGO § 69 ; AO § 162 ;

Anforderungen an die Begründung eines AdV-Antrags

FG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2004 - Aktenzeichen I 114/04

DRsp Nr. 2004/13983

Anforderungen an die Begründung eines AdV-Antrags

1. Voraussetzungen für einen gerichtlichen AdV-Antrag 2. Anforderungen an die Begründetheit eines AdV-Antrags, der sich gegen Schätzungsbescheide richtet

Normenkette:

FGO § 69 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

I. Am 01.04.2004 beantragten die Antragsteller (Ast) die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung der nach Betriebsprüfung geänderten Bescheide vom 13.11.2003 betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000, Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und Gewerbesteuer 1999 und 2000, nachdem der Antragsgegner (Ag) die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung durch Bescheid vom 19.11.2003 abgelehnt hatte.

Am 10.05.2004 erhoben die Ast Klage gegen die geänderten Bescheide vom 13.11.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.2004 betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2000, Umsatzsteuer 1998 bis 2000 und Gewerbesteuer 1999 und 2000.

Für die Begründung wurde jeweils auf einen nachzureichenden Schriftsatz verwiesen. Mit Verfügung vom 05.05.2004 hat die Berichterstatterin die Ast um Antragsbegründung binnen 10 Tage gebeten und darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon bei Einreichung so begründet sein müsse, dass ohne Beiziehung der Akten über ihn entschieden werden könne.