BFH - Beschluss vom 05.05.2020
III B 158/19
Normen:
FGO § 155; ZPO § 227;
Fundstellen:
BB 2021, 2327
BFH/NV 2020, 905
DStRE 2020, 1269
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 83/19

Anforderungen an die Begründung eines erst am Terminstag gestellten TerminverlegungsantragsAnforderungen an die Form der Ablehnung eines telefonisch gestellten Terminverlegungsantrags

BFH, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen III B 158/19

DRsp Nr. 2020/10635

Anforderungen an die Begründung eines erst am Terminstag gestellten Terminverlegungsantrags Anforderungen an die Form der Ablehnung eines telefonisch gestellten Terminverlegungsantrags

1. NV: Jedenfalls wenn ein Antrag auf Terminsverlegung erst am Terminstag gestellt wird, muss der Beteiligte von sich aus die Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich der Verlegungsgrund ergeben soll. 2. NV: Jedenfalls gegenüber sachkundigen Prozessbevollmächtigten muss das Gericht nicht darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Behauptungen auf die ein kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Terminsverlegungsantrag gestützt wird, ohne weitere Aufforderung des Gerichts glaubhaft gemacht werden müssen. 3. NV: Ein telefonisch gestellter Terminsverlegungsantrag kann vom Gericht auch telefonisch abgelehnt werden. Wird im Falle der telefonischen Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bis zur Urteilsverkündung kein neuer Terminsverlegungsantrag gestellt und werden auch keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Beweismittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung über den ursprünglichen Terminsverlegungsantrag in einem vor der Urteilsverkündung gefassten Beschluss oder in den Gründen des Urteils.

Tenor