I.
Das Finanzamt W (FA) übersandte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Anordnung vom 25. Januar 2005 über eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Voranmeldungszeiträume I. bis III. Quartal 2004. Der Prüfer, der den Kläger nicht antraf, vertrat im Prüfungsbericht die Ansicht, die geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien nicht belegt und daher nicht abziehbar. Das FA erließ daraufhin Änderungsbescheide, mit denen es die Umsatzsteuervorauszahlungen für die genannten Zeiträume jeweils auf 0 EUR festsetzte.
Das Finanzgericht (FG) ... stellte durch das auf Klage des Klägers ergangene Urteil vom 15. August 2005 fest, dass die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 25. Januar 2005 dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Der Kläger erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht (VG) Klage gegen das Land ..., vertreten durch die Oberfinanzdirektion ..., wegen "Folgenbeseitigung nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)". Das VG verwies den Rechtsstreit an das FG.
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