BFH - Beschluss vom 12.10.2012
III B 212/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 78
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1159/11

Anforderungen an die Begründung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen III B 212/11

DRsp Nr. 2012/22060

Anforderungen an die Begründung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht

1. NV: Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht wegen Nichterhebung eines Zeugenbeweises geltend gemacht, gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung u.a. der Vortrag, weshalb das Beweisergebnis nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. 2. NV: Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands können grundsätzlich nicht als Verfahrensmängel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, sondern nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO beim FG geltend gemacht werden. 3. NV: Hat der BFH über die herausgearbeitete Rechtsfrage bereits entschieden, ist für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung u.a. auszuführen, welche neuen gewichtigen rechtlichen Gesichtspunkte eine erneute Entscheidung erforderlich machen.

Zur ordnungsgemäßen Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht ist darzulegen, weshalb das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts hätte führen können.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe