FG München - Gerichtsbescheid vom 25.01.2007
7 K 1155/04
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, 2 § 47 Abs. 1 S. 1 ;

Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fristüberwachung; Büroorganisation

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 1155/04

DRsp Nr. 2007/7809

Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags; Fristüberwachung; Büroorganisation

1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht ausreichend begründet, wenn die Ausführungen nicht erkennen lassen, ob nur ein Mitarbeiter für die Berechnung und Überwachung der Fristen zuständig ist oder aber mehrere Mitarbeiter (d.h. für jeden Sachbearbeiter ein Mitarbeiter) hierzu beauftragt sind, und wenn darüber hinaus auch die Person, der der für die Fristversäumnis entscheidende Fehler unterlaufen ist, nicht namentlich benannt wird. 2. Es bleibt offen, ob es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Büroorganisation entspricht, wenn die Fristberechnung durch Angestellte vor (anstatt nach) Eintragung in das Fristenbuch überprüft wird.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, 2 § 47 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als EDV-Berater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.