BFH - Beschluss vom 20.04.2011
III B 124/10
Normen:
FGO § 47 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1782/09 AO

Anforderungen an die Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist

BFH, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen III B 124/10

DRsp Nr. 2011/9872

Anforderungen an die Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist

NV: Kommt das FG aufgrund einer freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO über den Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung sei durch den Vortrag des Klägers nicht erschüttert und die Klagefrist sei versäumt, so kann nicht mit Erfolg als Verfahrensfehler gerügt werden, das FG habe die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil abgewiesen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog für ihren Sohn Kindergeld. Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung ab Januar 2007 auf und forderte das für den Zeitraum Januar 2007 bis Oktober 2008 gezahlte Kindergeld in Höhe von 3.388 € zurück. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14. April 2009).

Mit ihrer am 28. Mai 2009 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Anliegen weiter. Im Klageverfahren behauptete sie, die Einspruchsentscheidung sei ihr erst am 29. April 2009 zugegangen.

Das FG verwarf die Klage wegen Versäumnis der Klagefrist von einem Monat als unzulässig. Es hatte keine Zweifel daran, dass die Einspruchsentscheidung vom 14. April 2009 am Folgetag zur Post gegeben worden sei.