FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.09.2020
2 K 380/19
Normen:
EStG § 1 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1173

Anforderungen an die Behandlung als beschränkt einkommensteuerpflichtig

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2020 - Aktenzeichen 2 K 380/19

DRsp Nr. 2020/18144

Anforderungen an die Behandlung als beschränkt einkommensteuerpflichtig

Tenor

1.

Unter Änderung des Bescheides für 2017 über Einkommensteuer vom 22.03.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2019, wird der Kläger als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG behandelt. Die Berechnung der konkreten Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Behandlung des Klägers als beschränkt einkommensteuerpflichtig i.S.v. § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der am 19.10.1937 geborene Kläger ist deutscher Staatsbürger und seit 1974 mit einer norwegischen Staatsbürgerin verheiratet. Das Ehepaar verzog im Jahr 2008 aus der Bundesrepublik Deutschland in das Königreich Norwegen. Seit dem 01.11.2002 - und so auch im Streitjahr - bezieht er Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRVB).