BFH - Urteil vom 28.07.2015
VIII R 50/13
Normen:
ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 467/12

Anforderungen an die Bekanntmachung eines Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 28.07.2015 - Aktenzeichen VIII R 50/13

DRsp Nr. 2015/19000

Anforderungen an die Bekanntmachung eines Steuerbescheides

1. Für den Ablauf einer Frist streitet zunächst gem. § 418 i.V. mit § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO die über die Zustellung erstellte Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde, soweit nicht aufgrund von Beweismitteln der § 418 Abs. 2 ZPO erbracht ist. Dieser Gegenbeweis kann mit Beweismitteln jeder Art, auch durch die Aussage von Zeugen, geführt werden. An den Gegenbeweis i.S. von § 418 Abs. 2 ZPO dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. 2. Die Bekanntgabe eines Steuerbescheides erscheint zweifelhaft, wenn zwar ausweislich der Zustellungsurkunde die Postsendung in den zur Wohnung des Steuerpflichtigen gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist, jedoch ein im Vorderhaus wohnender Mieter bekundet, er habe die Sendung in seinem Briefkasten aufgefunden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. März 2013 3 K 467/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe