BFH - Urteil vom 23.08.2017
I R 52/15
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 556/12

Anforderungen an die Benennung des Adressaten eines Steuer- bzw. Feststellungsbescheides

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen I R 52/15

DRsp Nr. 2018/2528

Anforderungen an die Benennung des Adressaten eines Steuer- bzw. Feststellungsbescheides

NV: Steuer- und Feststellungsbescheide, die die Adressaten lediglich in einem Bescheidkopf mit der jeweiligen Steuernummer benennen und weder eine (vollständige oder abgekürzte) Firmenbezeichnung noch eine Anschrift tragen ("leeres Adressfeld"), erfüllen nicht die Voraussetzungen an die hinreichende Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhaltsadressaten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. März 2015 4 K 556/12 und die ihrem Rechtsschein nach wirksamen Verwaltungsakte (Steuer- und Feststellungsbescheide) vom 20. März 2009 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 8. Februar 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 3, § 125 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig sind Einkommenserhöhungen (entgangener Zins) in den Jahren 2000 bis 2007 (Streitjahre) und die Rechtmäßigkeit der Bekanntgabe von Steuer- bzw. Feststellungsbescheiden.