Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob das Kind im streitigen Zeitraum November 2013 bis März 2015 als arbeitsuchendes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.
Das Kind, geb. am 21.07.1994, brach im Oktober 2012 die Berufsausbildung ab und befand sich anschließend in ärztlicher Behandlung. Ab August 2013 war er bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsvermittlung) D-Stadt als Arbeitsuchender gemeldet.
Mit Bescheid vom 13.09.2013 setzte die für das Kind ab August 2013 Kindergeld fest. Dabei wurde der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, u.a. mitzuteilen, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit nicht mehr arbeitsuchend gemeldet ist.
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